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Neben Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gibt es in der Praxis auch die Betreuungsverfügung. Hierbei handelt es sich um eine an das Betreuungsgericht gerichtete Willensbekundung. Diese gilt für den Fall, dass ein Betreuer bestellt werden muss. Hier wird der elementare Unterschied zu der Vorsorgevollmacht deutlich. Sinn und Zweck einer Vorsorgevollmacht ist u. a. prinzipiell die Vermeidung einer Betreuerbestellung seitens des zuständigen Betreuungsgerichts.
Durch Betreuungsverfügung Einfluss nehmen
Tritt der Fall ein, dass ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden muss, so kann der Betroffene bereits im Voraus für diesen Fall mittels einer Betreuungsverfügung auf die Bestellung eines Betreuers Einfluss nehmen, zumal das Betreuungsgericht und der Betreuer diese zu beachten haben. Gemäß § 1897 Abs. 4 BGB ist der Vorschlag einer volljährigen Person zur Bestellung eines Betreuers nämlich zu entsprechen, wenn dieser Vorschlag dem Wohle des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Nur der letzte Halbsatz schränkt das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen ein. Hiermit sind im Regelfall die Fälle gemeint, in denen sich herausstellt, dass die zum Betreuer vorgeschlagene Person sich als ungeeignet erweist (BayObLG FamRZ 1997/ 1360).
Sinnvoll oder nicht?
Hierbei handelt es sich freilich nur um Ausnahmen, die im Interesse des Betroffenen hinzunehmen sind. Ansonsten gilt der Grundsatz, dass das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen vorgeht. Zuletzt stellt sich noch die Frage, ob eine ausreichende Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung überflüssig macht. Im Prinzip ja, allerdings kann eine zusätzliche Betreuungsvollmacht dann sinnvoll sein, wenn die in der Vorsorgevollmacht als Vollmachtgeber eingesetzten Personen ausfallen bzw. sich als nicht tauglich erweisen sollen. In diesem Fall müsste das zuständige Betreuungsgericht ohnehin einen anderen als den in der Vorsorgevollmacht vorgeschlagenen Betreuer einsetzen. Dann erweist sich zumindest die Betreuungsverfügung als dienlich. Wer ganz sicher gehen will, dass bei Ausfall der eingesetzten Person seines Vertrauens dann zumindest in der Betreuungsverfügung eine geeignete Person als Betreuer vorgeschlagen wird, der sollte sich an einen sog. Betreuungsverein wenden. Ein sog. Vereinsbetreuer ist grundsätzlich bereits kraft seiner Fachkompetenz geeignet, die vorab definierten Wünsche des Betroffenen umzusetzen.