Rechtsanspruch auf medizinische Hilfsmittel

 

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Quelle: Thorben Wengert / pixelio.de

Wer unter einer Behinderung leidet, der ist regelmäßig auf diverse Hilfsmittel wie beispielsweise Hörhilfen, Rollstühle oder anderweitige Gehhilfen angewiesen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein Rechtsanspruch auf derartige Hilfsmittel besteht. Eine wesentliche Regelung hierzu enthält die Vorschrift des § 33 SGB V. Entsprechend dieser Vorschrift besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Kostenübernahme für Hilfsmittel.

Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V

Voraussetzung ist eben, dass der Begriff des Hilfsmittels im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift überhaupt erfüllt ist. Ein Hilfsmittel liegt dann vor, wenn in einem Einzelfall eine Gehhilfe, ein Körperersatzstück bzw. orthopädische und andere Hilfsmittel erforderlich sind, damit der Erfolg einer Krankenbehandlung gewährleistet, einer drohenden Behinderung vorgebeugt oder eben eine Behinderung ausgeglichen wird. Sind Sie aufgrund eines körperlichen Gebrechens zum Beispiel auf einen Rollator angewiesen, so ist ihnen dieser Rollator im alltäglichen Leben zum Zwecke des Ausgleiches einer Behinderung dienlich. Eine Rollator ist somit grundsätzlich ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V, zumal er auch kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist. Denn allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens fallen nicht unter den vorbezeichneten Hilfsmittelbegriff. Ein Hilfsmittel liegt begrifflich aber auch dann nicht vor, wenn es primär der Erleichterung der Pflege dient. Da ein Rollator regelmäßig körperliche Defizite ausgleicht, dient er grundsätzlich nicht allein der Erleichterung der Pflege. Vielmehr gleicht er eine Behinderung aus, wobei ein so genannter mittelbarer Behinderungsausgleich genügt.

Entscheidend ist einzig, dass das jeweilige Hilfsmittel allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu erfüllen hilft. Hierzu gehört beispielsweise die Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraumes. Dies hat das Bundessozialgericht in seiner grundlegenden Entscheidung unter dem Aktenzeichen B 3 K R 9/06 R vom 19.4.2007 so ausdrücklich klargestellt. Weiter ist es unschädlich, wenn ein Hilfsmittel gleichzeitig eine Erleichterung von pflegerischen Maßnahmen bewirkt. Ein Pflegehilfsmittel liegt nämlich nur dann vor, wenn dieses zumindest überwiegend einer Erleichterung der Durchführung der Pflege dienlich ist. Auch dies hat das Bundessozialgericht in einer grundlegenden Entscheidung vom 15.11.2007 unter dem Aktenzeichen B 3 A 1/07 R so entschieden. Wenn Sie also ein Hilfsmittel, sei es ein Rollator oder beispielsweise ein Hörgerät benötigen, ist für Sie § 33 SGB V von Bedeutung.

Krankenkasse darf die Kostenübernahme nicht verwehren

Die zuständige Krankenkasse darf die Kostenübernahme grundsätzlich nicht verwehren. Wenn doch, dann hilft indes nur noch der Gang zu dem zuständigen Sozialgericht. Wer aber auf ein Hilfsmittel dringend angewiesen ist, dem ist ein Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich nicht zuzumuten. Eine interessante Entscheidung hat in diesem Zusammenhang das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen unter dem Aktenzeichen L 2 R 438/13 ER am 4.11.2013 gefällt. Dem Betroffenen ist jahrelang ein erforderliches Hörgerät verwehrt worden. Der Kläger stellte hieraufhin u.a. einen Eilantrag bei dem vorbezeichneten Verwaltungsgericht. Dieses gab dem Kläger schon im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Recht. Es bezog sich hierbei auf die Entscheidung des Bundeverfassungsgerichts vom 25.2.2009 – 1 BVR 120/09 – , wonach die Fürsorge für behinderte Menschen zu den sozialen Aufgaben des Staates gehöre. Diese sei dem Kläger absolut verwehrt worden. Unter Umgehung des Grundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache sei daher dem Kläger hinsichtlich der gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes bereits im Eilverfahren Recht zu geben. Eine lesenswerte Entscheidung!

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