Springe zu Behörden zu Vorsorgevollmachten in Hamburg
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind wichtiger denn je. Jedem ist der Abschluss einer Vorsorgevollmacht sowie einer Patientenverfügung zu raten. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung greifen dann, wenn der Betroffene für sich keine grundlegenden Entscheidungen mehr treffen kann.
Gute Gründe für eine Vorsorgevollmacht
Für eine Vorsorgevollmacht gibt es also gute Gründe. Denn die Vorsorgevollmacht erlaubt u.a. die Erledigung von Rechtsgeschäften, wenn der Vollmachtgeber hierzu nicht mehr in der Lage ist. Liegt eine derartige Vollmacht nicht vor, muss gegebenenfalls ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Familienangehörige können für den handlungsunfähigen Angehörigen wirksam keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben. Es sei denn, diese sind hierzu durch eine Vorsorgevollmacht schriftlich bevollmächtigt worden.
Inhalt und Form einer Vorsorgevollmacht
Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer müssen namentlich mit Ihrer Anschrift und dem Geburtsdatum bezeichnet sein. Bevollmächtigt werden kann jede natürliche volljährige Person. Regelmäßiger Inhalt einer Vorsorgevollmacht ist u.a. die Befugnis, sich um vermögensrechtliche Angelegenheiten zu kümmern. Sollte diese Vorsorgevollmacht beispielsweise die Befugnis zur Unterbringung in eine Pflegeeinrichtung beinhalten, so muss sich dies ausdrücklich aus dieser Vorsorgevollmacht ergeben. Weiter sollte in einer Vorsorgevollmacht der Bevollmächtigte ermächtigt werden, sich in gesundheitliche Fragen an die behandelnden Ärzte des Vollmachtgebers zu wenden. Diese sind dann von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Wählen Sie daher unbedingt ausschließlich eine Person Ihres Vertrauens als Bevollmächtigten. Gehen Sie mit diesem den Entwurf dieser Vollmacht Punkt für Punkt durch. Benennen Sie einen bevollmächtigten Vertreter für den Fall der Verhinderung des Hauptbevollmächtigen. Alle Parteien sollten die Vorsorgevollmacht handschriftlich unterzeichnen.
Gute Gründe für eine Patientenverfügung
In der Patientenverfügung hingegen werden regelmäßig ausschließlich Fragen der medizinischen Versorgung für den Fall geregelt, in dem der Betroffene zum Beispiel krankheitsbedingt seinen Willen nicht mehr artikulieren kann. Liegt in diesem Fall keine Patientenverfügung vor, dann müsste der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. Dies ist vor allem bei sehr schweren Erkrankungen alles andere als leicht, wenn es beispielsweise um lebenserhaltende Maßnahmen oder das Leiden verkürzende Maßnahmen geht. Sind sich Angehörige und Ärzte hier nicht einig, müsste das zuständige Betreuungsgericht eingesetzt werden. Ob dann eine Entscheidung im Sinne des Patienten gefällt wird, bleibt dennoch fraglich. Hier hilft ausschließlich die Patientenverfügung.
Inhalt und Form einer Patientenverfügung
Die Patientenverfügung bedarf zwingend der Schriftform und setzt die Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen voraus. Ganz wichtig ist die konkrete Beschreibung des Falles, in dem diese Vollmacht Geltung beanspruchen soll; beispielsweise dann, wenn sich der Betroffene im Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit befindet. Danach folgen ganz konkrete Vorgaben zu etwaigen lebenserhaltenden Maßnahmen. Fehlen sollte auch nicht der Hinweis auf eine Vorsorgevollmacht. Der dort Bevollmächtigte ist somit auch für Gesundheitsfragen zuständig und setzt mit dem Arzt gegebenenfalls gemeinsam die Patientenverfügung um.
Fazit
Aufbewahrung
Es ist möglich Ihre Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen. Hier www.vorsorgeregister.de erhalten Sie dazu nähere Informationen.
Eine weitere Möglichkeit ist Ihre Vollmacht zu Hause aufzubewahren. Informieren Sie darüber am besten Ihre Angehörigen, auch über den Ort der Aufbewahrung.
Mustervordruck
Einen Mustervordruck erhalten Sie beim Bundesministerium der Justiz hier: Formular Vorsorgevollmacht.
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Hilfe und Unterstützung bei allen Belangen rund um Vorsorgevollmachten haben wir Ihnen auf den folgenden Karten zusammengetragen:
Hamburg
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